Gesetze und Verordnungen

Betriebskostenverordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/BJNR234700003.html

Aktualisierung Mietverwalter

Seite 33 bzw. Seite 35, Bereich 1 - 3

Mindestlohn-Angaben

Seit dem 1. Januar 2024 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12,41 Euro – zuvor waren es 12 Euro brutto pro Stunde. Ein Jahr später – Anfang 2025 – folgt die nächste Erhöhung um weitere 41 Cent auf 12,82 Euro. Mit diesem Schritt hat die Bundesregierung den Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2023 per Verordnung umgesetzt. 

Seit dem 1. Januar 2024 wurde zudem die Minijob-Verdienstgrenze auf 538 Euro angehoben. Ein Minijob liegt immer dann vor, wenn der Beschäftigte im Monat durchschnittlich bis zu 538 Euro verdient. Alle Angaben im Fachbuch sind daher anstelle 450€/520€ mit 538€ zu beachten.

Geringfügig entlohnte Beschäftigte

Beiträge Knappschaft unverändert:

https://www.knappschaft.de/SharedDocs/Downloads/DE/BroschuerenListenBerichte/Weitere/groessenKV.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Seite 35 bzw. Seite 37, Bereich 1

Krankenversicherungs-Beitragszuschlag

Geänderter Krankenversicherungs-Beitragszuschlag für Personen ohne Kinder von 0,35 auf 0,6% seit 1 Juli 2023.
Umlage für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc. bei Erstattungen ab 50 bis max. 80% des Lohns. Liegt inzwischen je nach gewählter Erstattungshöhe ab 1,7% bis 4,1%:
https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/arbeitgeber/umlage-u1/

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/k/kinderlosenzuschlag

Seite 44 bzw. Seite 46 - digitale Extras, Bereich 2-3

DSGVO

Bitte nicht den Inhalt des Buches berücksichtigen, da sich die DSGVO komplett verändert hat.

Die Vorlage einer aktuellen Verpflichtungserklärung finden Sie zum Beispiel unter folgendem Link:

https://www.activemind.de/datenschutz/dokumente/verpflichtungserklaerung/#version-3-4

Seite 45 bzw. Seite 47, Bereich 1-3

BDSG
  • 53 BDSG Datengeheimnis (vormals § 5 BDSG alt)

1Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). 2Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. 3Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

  • 42 BDSG Strafvorschriften (vormals § 44 BDSG alt)
  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,
    1. einem Dritten übermittelt oder
    2. auf andere Art und Weise zugänglich macht

und hierbei gewerbsmäßig handelt.

  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
    1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
    2. durch unrichtige Angaben erschleicht

und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

  1. 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.
  2. Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.
  • 43 BDSG Bußgeldvorschriften (vormals § 43 Absatz 2 BDSG alt)
  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder
    2. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
  3. Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.
  4. Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

Seite 80 bzw. Seite 83, Bereich 2-3

Exkursion in der Ausdrucksweise – Heinrich Böll Stiftung – lesenswert

Seite 95 bzw. Seite 97, Bereich 1-3

§ 559 BGB - Mieterhöhung nach Modernisierungs­maßnahmen
  • 1Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.

2Im Fall des § 555b Nummer 4a ist die Erhöhung nur zulässig, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschluss frei wählen kann und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 des Telekommunikationsgesetzes als Betriebskosten umlegt oder umgelegt hat.

(2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.

(3a) 1Bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach Absatz 1 darf sich die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach § 558 oder § 560 abgesehen, nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. 2Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich abweichend von Satz 1 nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen.

(4) 1Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. 2Eine Abwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn

 1.die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder
 2.die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte.

(5) 1Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig mitgeteilt worden sind. 2Die Bestimmungen über die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Seite 96 bzw. Seite 98, Bereich 1-2

Härtefallklausel

Trotzdem hat er die Mieterhöhung gem. § 555 d BGB zu dulden, bis auf die Fälle, bei denen die sog. Härtefallklausel greift.

Härtefallklausel gem. (§559 Abs. 4)

Nicht zu rechtfertigende Härte bei Mieterhöhungen (§ 559 Abs. 4 S. 1 BGB)

Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Seite 98, Bereich 1 bzw. Seite 100 Bereich 3

§559 BGB Modernisierung

Begründung – §559 BGB Modernisierung / 8 Prozent der umlagefähigen Kosten

Seite 100 bzw. Seite 103

Räumungsvollstreckung

Räumungsvollstreckung erfolgt gem. § 885 ZPO dadurch, …

Seite 132 bzw. Seite 136

Kosten für eine Zwischenablesung bei Mieterwechsel

Sofern Sie im Mietvertrag mit Ihrem Mieter vereinbart haben, dass er die Kosten für die Zwischenablesung für Heizung und Wasser z. B. bei Ein- oder Auszug übernimmt, so ist dies vom Bundesgerichtshof gekippt worden. Der Eigentümer hat die Kosten hierfür zu tragen.

Seite 166 bzw. Seite 170

Nachrüstpflicht gem. § 47 GEG

(1) 1Eigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. 2Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.

(2) 1Wird der Wärmeschutz nach Absatz 1 Satz 1 durch Dämmung in Deckenzwischenräumen ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten ist. 2Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,045 Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. 3Wird der Wärmeschutz nach Absatz 1 Satz 2 als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(3) 1Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 1 erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. 2Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

Seite 166 bzw. Seite 170

Energie-Verordnungen

Seite 168

Öko-Design

– Durchlauferhitzer und Wärmepumpen bis 400kW Leistung.

Bitte nicht den Inhalt des Buches berücksichtigen, da keine gesetzeskonformen prüfbaren Inhalte gefunden wurden.

Viele Informationen bezüglich dem Thema Öko-Design finden Sie unter folgendem Link:

https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/oekodesign-energielabel

Seite 169 bzw. Seite 174

Kombi Schornsteingeräte

Kombi Schornsteingeräte / Buchinhalt bitte nicht berücksichtigen, da gesetzeskonforme prüfbare Inhalte nicht gefunden wurden.

Aktualisierung WEG-Verwalter

Wohnungseigentumgesetz