Vertiefen Sie Ihr Immobilienmakler-Wissen und lernen Sie neue Verordnungen kennen.
- 20 Zeitstunden
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498,- €
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Die Fortbildungskurse für Immobilienmakler beinhalten eine Themenauswahl aus den gesetzlichen Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Anlage 1 (zu § 15b Absatz 1) A. Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Immobilienmakler. Unsere Kurse ermöglichen damit die Weiterbildungspflicht gem. §34c GewO und die gesetzlichen Anforderungen der MaBV zu erfüllen.
Hier erlangen Sie Wissen über aktuelle Gesetze und lernen diese zu verstehen, sich diese zu verinnerlichen und schließlich in der Praxis anzuwenden. Dabei werden die Themen in verschiedenen Lernbereichen aufgearbeitet.
Nach Abschluss erhalten Sie kostenlos das Zertifikat und die gesetzliche Erklärung im Download
Viel Erfolg!
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Lernen Sie Bauschäden zu erkennen und zu bewerten.
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 552 — 554)
(Fundstelle: Gesetze im Internet/ Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz/MaBV Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, §15b Weiterbildung: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/__15b.html )
Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter:
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/anlage_1.html
Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV) § 15b Weiterbildung.
(1) Wer nach § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung zur Weiterbildung verpflichtet ist, muss sich fachlich entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit weiterbilden. Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten. Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass die in Anlage 2 aufgeführten Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin gilt als Weiterbildung.
(2) Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2 Nachweise und Unterlagen zu sammeln über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben. Aus den Nachweisen und Unterlagen müssen mindestens ersichtlich sein:
1. Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder der Beschäftigten,
2. Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme sowie
3. Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des in Anspruch genommenen Weiterbildungsanbieters.
Die in Satz 1 genannten Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
(3) Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.
(4) Für zur Weiterbildung verpflichtete Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 552 — 554)
(Fundstelle Gesetze im Internet/ Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz/ https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/anlage_1.html)
Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter
(Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV)
Anlage 1 (zu § 15b Absatz 1)
A. Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Immobilienmakler
1. Kundenberatung
1.1 Serviceerwartungen des Kunden
1.2 Besuchsvorbereitung/
1.3 Kundenbetreuung
2. Grundlagen des Maklergeschäfts
2.1 Teilmärkte des Immobilienmarktes
2.2 Preisbildung am Immobilienmarkt
2.3 Objektangebot und Objektanalyse
2.4 Die Wertermittlung
2.5 Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
2.6 Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich
2.7 Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich
3. Rechtliche Grundlagen
3.1 Bürgerliches Gesetzbuch
3.1.1 Allgemeines Vertragsrecht
3.1.2 Maklervertragsrecht
3.1.3 Mietrecht
3.1.4 Grundstückskaufvertragsrecht
3.1.5 Bauträgervertragsrecht
3.2 Grundbuchrecht
3.3 Wohnungseigentumsgesetz
3.4 Wohnungsvermittlungsgesetz
3.5 Zweckentfremdungsrecht
3.6 Geldwäschegesetz
3.7 Makler- und Bauträgerverordnung
3.8 Informationspflichten des Maklers
3.8.1 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
3.8.2 Telemediengesetz
3.8.3 Preisangabenverordnung
3.8.4 Energieeinsparverordnung
4. Wettbewerbsrecht
4.1.1 Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
4.1.2 Unzulässige Werbung
5. Verbraucherschutz
5.1.1 Grundlagen des Verbraucherschutzes
5.1.2 Schlichtungsstellen
5.1.3 Datenschutz
6. Grundlagen Immobilien und Steuern
6.1 Einkommensteuern
6.2 Körperschaftsteuern
6.3 Gewerbesteuer
6.4 Umsatzsteuer
6.5 Bewertungsgesetzabhängige Steuern
6.6 Spezielle Verkehrssteuern (Grunderwerb- und Grundsteuern)
7. Grundlagen der Finanzierung
7.1 Allgemeine Investitionsgrundlage und Finanzierungsrechnung
7.2 Kostenerfassung
7.3 Eigenkapital und Kapitaldienstfähigkeit
7.4 Kosten einer Finanzierung
7.5 Kreditsicherung und Beleihungsprüfung
7.6 Förderprogramme, Wohnriester
7.7 Absicherung des Kreditrisikos im Todesfall
7.8 Steuerliche Aspekte der Finanzierung
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